Satzung
des Volks und Gebirgs-Trachten-Erhaltungs-Vereins
Memmingen e.v.-gegr.1921
§ 2 – Mitglieder
§ 3 – Beitrag
§ 4 – Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 5 – Maßregelungen
§ 6 – Pflichten der Mitglieder
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 – Organe der Vereins
§ 10 – Vorstandschaft
§ 11 – Rechnungsprüfung
§ 12 – Berichterstattung und Entlastung
§ 13 – Geschäftsordnungen
§ 14 – Geschäftsjahr
§ 15 – Satzungsänderung
§ 16 – Auflösung
- 1 – Name, Sitz und Zweck
1) Der Verein führt den Namen „Volks- und Gebirgstrachtenerhaltungsverein Memmingen e.V.“, gegr. 1921 – nachfolgend kurz „Verein“ genannt.
2) Sitz des Vereins ist Memmingen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
3) Der Verein dient der Förderung und Erhaltung alter Sitten und Gebräuche, insbesondere durch Ausübung alter Volks- und Trachtentänze.
4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
6) Mittel des Vereins dürfen nur ( ausschließlich ) für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine satzungsfremden Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Zur Erfüllung des Vereinszweckes sollen Vereinsabende abgehalten werden.
8) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Entstandene Auslagen können jedoch ersetzt werden.
9) Der Verein ist Mitglied des Altbayrisch-Schwäbischen Gauverbandes.
- 2 – Mitglieder
1) Der Verein hat:
- a) aktive Mitglieder
- b) passive Mitglieder
- c) Ehrenmitglieder
- d) Jugendliche ab 6 Jahren
2) Mitglied kann jede natürliche Person werden
3) Aktive Mitglieder sind, die
- a) im Besitz einer Festtracht entsprechend der vom Verein zu erlassene Kleiderordnung sind; aktive Mitglieder sollen an mindestens einer auswärtigen Veranstaltung je Geschäftsjahr in Festtracht teilnehmen
oder
- b) von der Vorstand anerkannte aktive Mitglieder, die nicht bereits unter a) fallen.
4) Passive Mitglieder sind alle Mitglieder, die nicht die Voraussetzungen nach einer anderen Vorschrift dieses Paragrafen erfüllen.
5) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein verdient gemacht hat oder um das Trachtenwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden von der Vorstandschaft auf Zeit oder auf Lebensdauer ernannt.
6) Jugendliche sind im Alter zwischen 6 und 16 Jahren.
7) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag auf einem von der Vorstandschaft zu bestimmenden Formular zu erstellen. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Gegen einen Aufnahmebeschluß ist die Beschwerde der Mitgliederversammlung möglich.
- 3 – Beitrag
1) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt
2) Der Beitrag ist möglichst durch Abbuchungsauftrag zu begleichen.
3) Der Beitrag ist im Voraus fällig.
4) Ehrenmitglieder und Jugendliche sind bis zum vollendeten 16. Lebensjahr beitragsfrei
5) Die Vorstandschaft kann in begründeten Einzelfällen den Beitrag herabsetzen oder ganz erlassen.
6) Jugendliche vom 16. bis 18. Lebensjahr zahlen den halben Beitrag.
- 4 – Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder haben eine beratende Stimme.
2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht kann persönlich oder schriftlich als Briefwahl ausgeübt werden.
3) Alle stimmberechtigte Mitglieder sind wählbar, sofern sie volljährig im Sinne des BGB sind.
- 5 – Maßregelungen
1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vorstandschaft verstoßen, können folgende Maßnahmen verhängt werden:
- a) Verweis
- b) Ausschluss
2) Zuständig für diese Maßregelung ist die Vorstandschaft.
3) Vor Verhängung einer Maßregelung muss die Vorstandschaft dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Anhörung geben.
4) Gegen die Maßregelung hat das Mitglied die Beschwerdemöglichkeit vor der Mitgliederversammlung. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
- 6 – Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
- a) den Verein zu fördern und die Satzung zu beachten;
- b) die Beiträge zu entrichten;
- c) sie sollen regelmäßig an den Vereinsabenden teilnehmen;
- d) sie sollen an mindestens einer Veranstaltung außerhalb in Festtracht teilnehmen;
- e) die Interessen des Vereins sind nach innen und außen zu vertreten.
- 7 – Beendigung der Mitgliedschaft
1) Ein Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft möglich. Der Beitrag ist bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten, rückständige Beiträge sind zu begleichen.
2) Die Mitgliedschaft endet auch durch den Tod des Mitglieds
3) Die Vorstandschaft kann in begründeten Fällen ein Mitglied ausschließen. Ein wichtiger Grund gilt auch, wenn ein Mitgliedmit mehr als 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied hat eine Beschwerdemöglichkeit in der Mitglieder-versammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist für das nächste Jahr unwiderruflich.
4) In begründeten Einzelfällen ( z. Bsp. unbekannter Verzug ) kann die Vorstandschaft eine Mitgliedschaft streichen. Das Mitglied hat eine Beschwerdemöglichkeit in der Mitglieder-versammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist für das nächste Jahr unwiderruflich.
- 8 – Organe des Vereins
- a) die Mitgliederversammlung,
- b) die Vorstandschaft
- 9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der Vorstandschaft einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mehr als 30% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung der Vorstandschaft schriftlich verlangen.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind bindend; Rechtsmittel sind, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen.
- Jedes Mitglied hat das Recht zur Mitgliederversammlung Anträge vorzubringen. Die Anträge sollen der Vorstandschaft 1 Woche vor der Versammlung vorliegen. Liegt der Antrag der Vorstandschaft nicht rechtzeitig vor, kann der Vorsitzende eine Behandlung in der Mitgliederversammlung ablehnen.
- Bei Stimmengleichheit in der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimme des Vorstandes.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Zur Mitgliederversammlung soll mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich geladen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist für alle außerordentlichen Vorgänge sowie für die in der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben zuständig.
- Die Vorstandschaft kann alle Aufgaben zur Beschlussfassung in die Mitgliederversammlung einbringen.
- Die Vorstandschaft kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; in begründeten Fällen kann bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen auf die Ladefrist verzichtet werden; die Entscheidung steht der Vorstandschaft zu.
- Die Beschlüsse werden vom Schriftführer protokolliert
- 10 – Vorstandschaft
1) Vorstand i.S. von § 26 BGB sind 2 Vertreter der Vorstandschaft, wobei ein Vertreter der Vorstand oder sein Vertreter sein muss.
2) Die Vorstandschaft besteht aus einem
- a) ersten Vorstand,
- b) Kassier,
- c) Schriftführer,
- d) zweiten Vorstand
3) Abstimmungen in der Vorstandschaft erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
4) Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sich nicht aus dieser Satzung etwas Abweichendes ergibt. Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen der Vorstandschaft
5) Die Vorstandschaft tritt auf Einberufung durch den Vorstand zusammen.
6) Die Vorstandschaft ist auch bei Bedarf oder auf Wunsch dreier Vorstandsmitglieder einzuberufen.
7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die verbleibende Vorstandschaft bis zur Neuwahl ein kommissarisches Mitglied ernennen.
8) Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Wesentliche Geschäfte beschließen ggfs. außerordentliche Mitgliederversammlungen.
9) Die Vorstandschaft wird auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Frist beginnt mit der Übernahme des Amtes, spätestens 1 Monat nach der Wahl.
10) Vorstandsmitglieder bedürfen der Mitgliedschaft des Vereins.
11) Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person soll nicht erfolgen
12) Der 1. Vorstand wird durch den 2. Vorstand im Bedarfsfall vertreten.
13) Vorstandssitzung soll mit einer Frist von 2 Wochen geladen werden.
14) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 11 – Rechnungsprüfung
1) Die Mitgliederversammlung bedient sich zur Überprüfung der Vorstandschaft zweier
Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied der Vorstandschaft sein dürfen.
2) Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Auf Grund dieses Berichts kann der Vorstandschaft Entlastung erteilt werden.
- 12 – Berichterstattung und Entlastung
- Die Vorstandschaft hat in der ordentlichen Hauptversammlung den Mitgliedern Bericht zu erstatten
- Die Entlastung der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
- 13 – Geschäftsordnungen
Die Vorstandschaft kann u.a. folgende Geschäftsordnung erlassen:
- a) Wahlordnung für die Wahl der Vorstandschaft
- b) Wahlordnung für die Wahl der Rechnungsprüfer
- c) Geschäftsordnung für die Arbeit der Vorstandschaft
- d) Kleiderordnung
- 14 – Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
- 15 – Satzungsänderung
Beschlüsse zu Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2 Dritteln der Stimmen in der Mitgliederversammlung
- 16 – Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu dem alleinigen Zweck der Auflösung einberufen worden ist. Einziger Tagesordnungspunkt ist dabei die Auflösung des Vereins. Im Übrigen gelten die Vorschriften für eine ordentliche Mitgliederversammlung gemäß § 9
2) Sollte es zur Auflösung des Vereins oder zum Wegfall des bisherigen Zweckes kommen, so fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Memmingen die es unmittelbar zur Pflege des örtlichen Brauchtums zu verwenden hat.
Inventarstücke, die den Namen des Vereins tragen, insbesondere die Fahnen dürfen nicht veräußert werden. Sie können jedoch als Leihgabe an den Altbayr.-Schwäbischen Gauverband e.V. übergeben werden.
- a) weniger als 7 Mitglieder vorhanden sind
- b) die Schulden das Gesamtvermögen des Vereins übersteigen ( Verschuldung )
Stand: 16.05.2024
